Änderung § 5 DVStB vom 23.04.2016

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§ 5 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 5 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sonstige Nachweise


(Text alte Fassung)

(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.

(2) 1 In den Fällen des § 37a Abs. 2 des Gesetzes sind dem Antrag zusätzlich beizufügen

1. (aufgehoben)

2. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist,

3. soweit erforderlich ein
Nachweis über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden im steuerberatenden Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),

4. eine Bescheinigung über eine
mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat,

5. die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei der Prüfung gemäß
§ 37a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis über die für diese Prüfungsgebiete erlangten Kenntnisse.

2 Der Antrag und
die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) Einem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ist eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.

(2) Einem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen:

1. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes oder ein gleichgestellter Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,

2. sofern die Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist
und soweit nach § 37a Absatz 3 Satz 5 bis 7 des Steuerberatungsgesetzes erforderlich, ein Nachweis, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von sechzehn Wochenstunden steuerberatend tätig war,

3. ein Nachweis im Sinne des
§ 37a Absatz 4 Satz 5 und 6 des Steuerberatungsgesetzes über die erlangten Kenntnisse in den Prüfungsgebieten, die entfallen sollen.

(3) 1 Die
beizufügenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. 2 Eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann im begründeten Einzelfall angefordert werden.

(heute geltende Fassung) 



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