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§ 5 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Sonstige Nachweise
(1) Einem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ist eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.
(2) Einem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes oder ein gleichgestellter Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,
- 2.
- sofern die Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und soweit nach § 37a Absatz 3 Satz 5 bis 7 des Steuerberatungsgesetzes erforderlich, ein Nachweis, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von sechzehn Wochenstunden steuerberatend tätig war,
- 3.
- ein Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 und 6 des Steuerberatungsgesetzes über die erlangten Kenntnisse in den Prüfungsgebieten, die entfallen sollen.
(3) 1Die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. 2Eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann im begründeten Einzelfall angefordert werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 5 DVStB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 DVStB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVStB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DVStB Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
... beruht, geändert werden. (5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 2 8. StBerGÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 37 EURLHuGBUG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 20 BQFGEG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, ...
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 4 7. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird gestrichen. 2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Sonstige Nachweise ... ersetzt. b) Nummer 4 wird gestrichen. 2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Sonstige Nachweise (1) Einem Antrag auf Zulassung ... gestrichen. 2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „ § 5 Sonstige Nachweise (1) Einem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung in ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... 2 und 3 (weggefallen) § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 5 Sonstige Nachweise § 6 Zulassung zur Prüfung § 7 Antrag auf ... Versicherungsabschlusses § 56 Anzeige von Veränderungen". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes" durch ...
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