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Änderung § 31 DVStB vom 01.07.2025

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§ 31 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 31 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung


(1) 1 Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Aus ihr müssen ersichtlich sein

(Text alte Fassung)

1. die Namen der Beteiligten,

2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

3.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

4.
besondere Vorkommnisse.

(Text neue Fassung)

1. die Namen der anwesenden Personen,

2. für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,

3.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

4.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

5.
besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.




 
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