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Synopse aller Änderungen der DVStB am 01.07.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2025 durch Artikel 1 der StBBerÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DVStB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
    § 1 Zulassungsverfahren
    § 2 (weggefallen)
    § 3 (weggefallen)
    § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    § 5 Sonstige Nachweise
    § 6 Zulassung zur Prüfung
    § 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
    § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung
    § 9 (weggefallen)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 10 Prüfungsausschuß
    § 11 (weggefallen)
    § 12 (weggefallen)
    § 13 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

    § 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
    § 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
    § 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
    § 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
    § 14 Durchführung der Prüfungen
    § 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
    § 16 Schriftliche Prüfung
    § 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung
    § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten
    § 19 Aufsicht
    § 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung
    § 21 Rücktritt von der Prüfung
    § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
    § 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
    § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung


    § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
    § 26 Mündliche Prüfung
    § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
    § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
    § 29 Überdenken der Prüfungsbewertung
    § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
    § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
    § 32 Aufbewahrungspflichten
    § 33 (weggefallen)
Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
    § 34 Bestellungsverfahren
    § 35 Berufsurkunde
    § 36 (weggefallen)
    § 37 (weggefallen)
    § 38 Wiederbestellung
    § 39 (weggefallen)
Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
    § 40 Verfahren
    § 41 Anerkennungsurkunde
Vierter Teil Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
    § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
    § 43 Sachkunde-Ausschuss
    § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
Fünfter Teil (aufgehoben)
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 (aufgehoben)
    § 47 (aufgehoben)
    § 48 (aufgehoben)
    § 49 (aufgehoben)
    § 50 (aufgehoben)
Sechster Teil Berufshaftpflichtversicherung
    § 51 Versicherungspflicht
    § 52 Mindestversicherungssumme
    § 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
    § 53a Ausschlüsse
    § 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
    § 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses
    § 56 Anzeige von Veränderungen
    § 57 (weggefallen)
Siebter Teil (aufgehoben)
    § 58 (aufgehoben)
    § 59 (weggefallen)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Prüfungsausschuß




§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu berufen. Sie können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung von Steuerberatern ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der jeweilige Steuerberater ist; vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Berufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuordnung zwischen Stellvertreter und Mitglied des Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Mitglieder und Stellvertreter können während ihrer Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen.

(2)
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

(3) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen. Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.




(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. 2 Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. 3 Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.

(2) 1
Vor der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. 2 Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.

(3)
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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§ 11 (weggefallen)




§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse


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(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.

(2) 1 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.

(4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (weggefallen)




§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. 2 Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (weggefallen)




§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. 2 Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.

(2) 1 Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. 2 Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Auf Antrag hat die zuständige Steuerberaterkammer körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. 2 Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 3 Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.



(3) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. 2 Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. 3 Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung




§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung


(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.



(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.

(heute geltende Fassung) 

§ 26 Mündliche Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. 2 Mit der Ladung können die Teilnoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden.



(1) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. 2 Mit der Ladung sind die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. 3 § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2 Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. 2 In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. 3 Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.

(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.

(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes entfallen.



(3) 1 Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. 2 In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. 3 Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.

(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.

(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes entfallen.

(6) Für den Vortrag über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.

(7) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.

(8) 1 Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen. 2 § 23 ist auf die mündliche Prüfung entsprechend anzuwenden.



§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung


(1) 1 Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Aus ihr müssen ersichtlich sein

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Namen der Beteiligten,

2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

3.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

4.
besondere Vorkommnisse.



1. die Namen der anwesenden Personen,

2. für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,

3.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

4.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

5.
besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.



§ 43 Sachkunde-Ausschuss


(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.

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(2) 1 Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2 Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3 Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes.



(2) 1 Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2 Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3 Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.

(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an

1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,

2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. 2 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. 3 Vor der Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. 4 § 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.

(5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.




(4) 1 Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. 2 § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3 Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.

(heute geltende Fassung) 

§ 53a Ausschlüsse


(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien des Versicherungsnehmers entstehen,



2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Versicherungsnehmers entstehen,

3. Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,

vorherige Änderung

4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten mit Ausnahme der Türkei,

5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend gemacht werden.

(2) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen.



4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten,

5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.

(2) (aufgehoben)