Tools:
Update via:
Änderung § 43 DVStB vom 01.07.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StBBerÄndV am 1. Juli 2025 und Änderungshistorie der DVStBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 43 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Sachkunde-Ausschuss | |
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2 Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3 Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2 Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3 Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes. |
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an 1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender, 2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde. | |
(4) 1 Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. 2 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. 3 Vor der Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. 4 § 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. (5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. | (4) 1 Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. 2 § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3 Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6545/al212046-0.htm