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Änderung § 43 DVStB vom 01.07.2025

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§ 43 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 43 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Sachkunde-Ausschuss


(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2 Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3 Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2 Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3 Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.

(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an

1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,

2. ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. 2 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. 3 Vor der Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. 4 § 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.

(5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.




(4) 1 Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. 2 § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3 Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.