(1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(3) 1Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:
- 1.
- Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit,
- 2.
- den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
- 3.
- wann und bei welcher Stelle er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von der Prüfung befreit wurde,
- 4.
- ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht hat,
- 5.
- ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
- 6.
- ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsaufsichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz,
- 7.
- ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen will,
- 8.
- dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt hat.
2Ein Bewerber, der nach
§ 38 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.
(4) 1Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung beizulegen. 2Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen ihn rechtfertigen.
(5) 1Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 2Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.
Die Berufsurkunde enthält
- 1.
- die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer,
- 2.
- Ort und Datum der Ausstellung,
- 3.
- Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers,
- 4.
- die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,
- 5.
- Dienstsiegel und
- 6.
- Unterschrift.
Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.
(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2)
1Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.