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Änderung § 37 LAP-mftDBwV vom 14.02.2009

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§ 37 LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 37 LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 25 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung


(Text alte Fassung)

Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(Text neue Fassung)

Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.