Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (OlivVermDV k.a.Abk.)

§ 3 Mitwirkungspflichten



Das zugelassene Verpackungsunternehmen ist zur geordneten Erfassung und Aufbewahrung der Belege nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verpflichtet, die es ermöglichen, die Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, und, soweit Olivenöle verschnitten werden, die Verschnittanteile der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, zu kontrollieren. Diese Belege sind für die Dauer von vier Jahren ab der Verpackung des Olivenöls aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.



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