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§ 3 - Telekom-Arbeitszeitverordnung (TelekomAZV)

V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 900-10-4-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Gleitende Arbeitszeit



(1) Wird der Beamtin oder dem Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis donnerstags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht unterschreiten.

(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen; der Abrechnungszeitraum kann bis auf zwölf Monate verlängert werden.

(3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu 24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zeitschulden werden in vollem Umfang übertragen. Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf bis zu zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeitszeit vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen.



 

Zitierungen von § 3 TelekomAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TelekomAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekomAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TelekomAZV Arbeitszeitkonten
... Rahmen dieser Regelungen findet für Beamtinnen und Beamte mit gleitender Arbeitszeit § 3 Abs. 2 und 3 keine ...
§ 5 TelekomAZV Lebensarbeitszeitkonten (vom 21.10.2015)
... gutgeschrieben werden: 1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie 2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 PostBLArbZKEV Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
... ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter „den §§ 2 bis 4" durch die Wörter „dieser Verordnung" ersetzt. 3. § 5 ... gutgeschrieben werden: 1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie 2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich ...