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§ 4 - Telekom-Arbeitszeitverordnung (TelekomAZV)

V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 900-10-4-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Arbeitszeitkonten



(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG ein Arbeitszeitmodell mit Arbeitszeitkonten einführen, das eine variable Abweichung von der täglichen Arbeitszeit ermöglicht. Für jede beteiligte Beamtin oder jeden beteiligten Beamten ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, in dem die Mehr- und Minderleistungen gebucht werden.

(2) Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 betragen. § 3 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt. Die Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum. Liegen nach den geltenden Arbeitszeitregelungen die Voraussetzungen dafür vor, für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen auf das Vier- oder Fünffache der regelmäßigen Arbeitszeit zu erweitern, den Ausgleichszeitraum bis auf 29 Monate zu verlängern und den Beginn eines neuen Ausgleichszeitraumes ohne vorherigen Ausgleich zuzulassen, kann der Vorstand entsprechende Maßnahmen auch für die Beamtinnen und Beamten treffen.

(3) Im Rahmen dieser Regelungen findet für Beamtinnen und Beamte mit gleitender Arbeitszeit § 3 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

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Zitierungen von § 4 TelekomAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TelekomAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekomAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TelekomAZV Lebensarbeitszeitkonten (vom 21.10.2015)
... werden: 1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie 2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 PostBLArbZKEV Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
... ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter „den §§ 2 bis 4 " durch die Wörter „dieser Verordnung" ersetzt. 3. § 5 wird ... werden: 1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie 2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich ...