Neben den Beamten der Bundesmonopolverwaltung und den in §
17 genannten Beamten haben alle Bundes- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
V. v. 20.02.1998 BGBl. I S. 383; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431