Betriebe, Unternehmen oder Personen, die
- 1.
- Branntwein oder Branntweinerzeugnisse oder Rohstoffe, die für die Herstellung von Branntwein geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,
- 2.
- Brenn- oder Weingeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben,
- 3.
- im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Branntweingewinnung herstellen,
- 4.
- ohne Verwendung von Branntwein Erzeugnisse herstellen, aus denen ohne Gärung aus den darin enthaltenen Äthylverbindungen Branntwein gewonnen werden kann, oder solche Erzeugnisse (z. B. Ester) weiterverarbeiten oder vertreiben,
unterliegen nach näherer Anordnung der Ausführungsbestimmungen der amtlichen Aufsicht.
§ 47 BranntwMonG ... ordnen an, welchen Bedingungen die Betriebe und Personen, die nach § 43 der amtlichen Aufsicht unterliegen, zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. ...
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431