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§ 42a - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 42a



(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen, dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Betriebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die Übernahmegeldzahlungen nicht erhöhen.

(2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahresbrennrecht der anderen Brennerei als entsprechend erhöht.



 

Zitierungen von § 42a BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 BranntwMonG
...  3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 213d BrennO Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes (vom 01.10.2006)
... Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren ... Brennereien unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter ... oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen ...