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§ 207 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage



(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.



 

Zitierungen von § 207 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 117e AO Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten (vom 28.03.2024)
... die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207 , kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der ...
§ 195 AO Zuständigkeit
... Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207 ) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 12 EGAO Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
... über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207 ) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfindet oder, ...
Artikel 97a EGAO Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
... über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207 ) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207 , kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 48 BranntwMonG
... Aufsicht unterliegen, und für die Pflichten der Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für mittelbare Besitzer von ...