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§ 53 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 53



Die Finanzbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die Brennerei nicht verschlußsicher eingerichtet ist und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt werden. Sie kann die vorübergehende Einstellung des Brennereibetriebs anordnen, wenn infolge Betriebsstörung oder Verletzung der Brennereieinrichtung das Monopolaufkommen gefährdet und dessen Sicherung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.