Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten (Verschlußbrennereien), soweit nicht in §
57 Ausnahmen vorgesehen sind.
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431