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§ 72 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 72



(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale, Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden. Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen.

(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Getreide herstellen. Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen.

(3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste, der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschläge zum Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen mindestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100 %igen Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt würde. Die Zuschläge werden auch für den gleichen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.



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Frühere Fassungen von § 72 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet. (2) Die Abzüge und ...
§ 64 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72 , 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die ...
§ 72b BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... differenzieren. (2) (weggefallen) (3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem ...
§ 166 BranntwMonG (vom 29.06.2013)
...  (2) Mit Rückwirkung vom 1. Februar 1922 treten in Kraft die Vorschriften des § 72 , am 1. Mai 1922 die Vorschriften der §§ 29, 42, 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet." 6. § 64 Satz ... und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72 , 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt." ... „mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung" eingefügt. 8. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a" durch die Angabe „§§ 65 bis 72" ersetzt. 11. § ... 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a" durch die Angabe „§§ 65 bis 72 " ersetzt. 11. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 192 BrennO (vom 01.10.2006)
... des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden; 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn ...
§ 213a BrennO Selbstkostenprüfungen
... zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchgeführt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das ...
§ 214 BrennO
... den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben ...