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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise

- Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen

§ 72



(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale, Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden. Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen.

(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Getreide herstellen. Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen.

(3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste, der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschläge zum Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen mindestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100 %igen Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt würde. Die Zuschläge werden auch für den gleichen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.




§ 72a



(weggefallen)




§ 72b



(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die Übernahmepreise für Branntwein um bis zu 10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zu Trinkzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brennereigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Rohstoff im Vomhundertsatz differenzieren.

(2) (weggefallen)

(3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt.

(4) (weggefallen)




§ 73



Für Branntwein, der über einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, können Zuschläge zum Branntweingrundpreis und für Branntwein, der unter einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden.