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§ 137 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 137 Begünstigte


§ 137 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);

3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen

und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 21. Dezember 2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. Januar 2011

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Frühere Fassungen von § 137 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 137 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 138 BranntwMonG Beförderungen (Allgemeines) (vom 01.04.2010)
... Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137 ) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der ... unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.  ...
§ 139 BranntwMonG Beförderungen im Steuergebiet (vom 01.01.2011)
... in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder 3. zu Begünstigten (§ 137 ) im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet ... 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 137 ) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung ...
§ 140 BranntwMonG Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (vom 01.01.2011)
... in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten (§ 137 ) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In ... wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137 ) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. ... Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder 6. vom Begünstigten (§ 137 ) zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt ...
§ 159 BranntwMonG Besondere Ermächtigungen (vom 01.01.2011)
... 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 5. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... einschließlich der Sicherheitsleistung" ersetzt. 4. In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Mächte" ein Komma eingefügt.  ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... „2 Monaten" durch die Angabe „einem Monat" ersetzt. 18. In § 137 Abs. 2 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt. ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. § 137 Begünstigte (1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im ... Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137 ) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der ... unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.  ... in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder 3. zu Begünstigten (§ 137 ) im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat ... 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 137 ) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die ... in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten (§ 137 ) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In den ... wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137 ) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. ... Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder 6. vom Begünstigten (§ 137 ) zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die ... 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § 135 Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142 Absatz 7, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV
... 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § ...
§ 16 BrStV Steueranmeldung
... Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Ist er ...

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 19 BrStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
...  (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen ... Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente ... Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen ... Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle ...


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