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Änderung § 137 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 137 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 137 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Textabschnitt unverändert)

§ 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung


(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entnommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die bei Entnahme in den freien Verkehr nach § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuerbescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwirkung in den freien Verkehr entnommen worden, hat ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.

(2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(3) In den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

(Text alte Fassung)

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zur Feststellung der Alkoholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.