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Änderung § 139 BranntwMonG vom 01.01.2011

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§ 139 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 139 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 139 Beförderungen im Steuergebiet


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

(Text neue Fassung)

(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in andere Steuerlager,

2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder

3. zu Begünstigten (§ 137)

im Steuergebiet.

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(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.



(2) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder

3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

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(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.



(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

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1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu erlassen,



1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,

2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)