§ 145 Einfuhr
(1) Einfuhr ist
- 1.
- der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Erzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
- 2.
- die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
- 1.
- beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
- a)
- die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
- b)
- die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
- c)
- die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
- d)
- alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
- e)
- das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
- 2.
- beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
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interne Verweise§ 132 BranntwMonG Sonstige Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2011) ... weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in ÄnderungsvorschriftenViertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ... weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in ... 3 Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten § 145 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1. der Eingang von Erzeugnissen aus ... von den Absätzen 1 bis 3 finden für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBranntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
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