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§ 2 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung



(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartierprotokolls, des Ergänzungsabkommens, des Statusübereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen. Die Regelungen der genannten Abkommen finden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genannten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte, deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 dritter Anstrich des Zollkodex.

(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in die Truppenverwendung übergeführt.

 
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Zitierungen von § 2 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TrZollG Beendigung der Truppenverwendung
... Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Abweichend von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung ...
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 145 BranntwMonG Einfuhr (vom 01.04.2010)
... genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung ...