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§ 2 - Truppenzollgesetz (TrZollG)
Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
(1) 1Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartierprotokolls, des Ergänzungsabkommens, des Statusübereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen. 2Die Regelungen der genannten Abkommen finden uneingeschränkt Anwendung. 3Die dort genannten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte, deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Union im Sinne des Artikels 4 fünfter Anstrich des Zollkodex der Union.
(3) 1Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. 2Sie gilt als Zollverfahren im Sinne des Zollkodex der Union. 3Der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung zum Zollkodex und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 4Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nicht-Unionsware und als in die Truppenverwendung übergeführt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 2 TrZollG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 4 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 TrZollG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrZollG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TrZollG Beendigung der Truppenverwendung (vom 01.04.2026)
... Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die Einfuhrwaren in ein Zollverfahren übergeführt werden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... Delegierten Verordnung zum Zollkodex als Einheitspapier bezeichnete Formular;". 3. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Dieses Gesetz gilt ... folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die Einfuhrwaren in ein Zollverfahren übergeführt werden. Abweichend von den ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung ...
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 145 BranntwMonG Einfuhr (vom 01.04.2010)
... genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung ...
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