§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach §
149 Absatz 1 und 2 oder nach §
150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) §
142 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach §
149 Absatz 4 oder nach §
150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des §
149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ... zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen. § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des ... ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. (3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der ... festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009) ... 4, § 147 Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, § 150 Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § 153 Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBranntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV ... 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4, § 149 Abs. 2 und § 151 Abs. 5 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
§ 49 BrStV Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht ... Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Betrieb ... an Händler abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als Großhändler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in ... (4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in ...
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
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