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Änderung § 151 BranntwMonG vom 01.04.2010

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§ 151 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 151 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 151 Steueraufsicht


(Text neue Fassung)

§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

(1) Die amtliche Aufsicht nach § 43 ist zugleich Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abgabenordnung. Der Steueraufsicht unterliegen außer den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Einfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnissen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141 Abs. 7 und § 146 Abs. 5.

(2) Erzeugnisse können über
die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie

1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befinden oder


2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen.

§§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden. Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntweinhersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfindungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbeiten.



(1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.


(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)