(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden:
"Weingeist" mit "Alkohol" (Äthylalkohol, Äthanol),
"Weingeistmenge" mit "Alkoholmenge",
"Weingeistgehalt" und "Weingeiststärke" mit "Alkoholgehalt",
"Weingeistspindel" mit "Alkoholometer",
"weingeisthaltig" mit "branntweinhaltig".
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 °C bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
V. v. 28.11.1979 BGBl. I S. 2001; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262