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Änderung § 99b BranntwMonG vom 01.10.2013

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§ 99b BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 99b BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 99b


(Text alte Fassung)

Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

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