Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 BranntwMonG vom 01.10.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 BranntwMonG, alle Änderungen durch Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG am 1. Oktober 2006 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 40 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter Berücksichtigung des Bestandes und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nutzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behandelt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hundertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht übersteigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt werden.

(2) Wenn in einem Betriebsjahr sich eine Kürzung des Gesamtbrennrechts als notwendig erweist, so werden die Brennrechte

von 10 bis 100 Hektoliter nur um 1/10,

von 100 bis 200 Hektoliter nur um 3/10,

von 200 bis 300 Hektoliter nur um 4/10

des Betrages gekürzt, um den die übrigen Brennrechte gekürzt werden.

(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohendem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnittlich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahresbrennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außergewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Betriebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei dürfen 10 vom Hundert des regelmäßigen Brennrechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt sein.

(4) Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nur für landwirtschaftliche Brennereien festgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige