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§ 40 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 40



(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter Berücksichtigung des Bestandes und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nutzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behandelt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hundertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht übersteigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt werden.

(2) Wenn in einem Betriebsjahr sich eine Kürzung des Gesamtbrennrechts als notwendig erweist, so werden die Brennrechte

von 10 bis 100 Hektoliter nur um 1/10,

von 100 bis 200 Hektoliter nur um 3/10,

von 200 bis 300 Hektoliter nur um 4/10

des Betrages gekürzt, um den die übrigen Brennrechte gekürzt werden.

(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohendem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnittlich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahresbrennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außergewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Betriebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei dürfen 10 vom Hundert des regelmäßigen Brennrechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt sein.

(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt.





 

Frühere Fassungen von § 40 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
vom 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 01.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 40 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... wie folgt geändert: 1. Die §§ 32, 39 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 40 Abs. 5 werden aufgehoben. 2. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 18 BrennO
... das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde. (2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist ...
§ 46 BrennO (vom 01.10.2006)
... mehr als 200 oder mehr als 300 Hektoliter Weingeist dürfen bei einer Kürzung nach § 40 des Gesetzes nicht auf ein niedrigeres Jahresbrennrecht kommen, als ihnen zustehen würde, ...