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Änderung § 131 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 131 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 131 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 131 Steuertarif


(1) Die Steuer bemißt sich nach der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hlA), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad C: 1.303 Euro (Regelsatz).

(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der

1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1.022 Euro je hl A,

2. in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.

Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, daß die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auszuschließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen,

(Text alte Fassung)

3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung und in Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nr. 2 anzupassen.

(Text neue Fassung)

3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung oder in Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)