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Synopse aller Änderungen des BranntwMonG am 22.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2009 durch Artikel 2 des 4. VerbrStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BranntwMonG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Branntweinmonopol
    Erster Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich des Monopols
       - Gegenstand des Monopols
          § 1 Gegenstand des Monopols
       - Monopolgebiet
          § 2
       - Einfuhrmonopol
          § 3
    Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols
       Erster Titel Reichsmonopolverwaltung
          - Allgemeine Vorschriften
             § 4
             § 5
             § 6
          - Der Präsident der Reichsmonopolverwaltung
             § 7
          - Das Reichsmonopolamt
             § 8
             § 9 Die Verwertungsstelle
             § 10
          - Der Beirat
             §§ 11 und 13
             § 14
             § 15
          - Der Gewerbeausschuß
             § 16
       Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
          § 17
          § 18
          § 19
    Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
       Erster Titel
          - Brennereien
             § 20
             § 21
             §§ 22 und 23
          - Brennereiklassen
             § 24
          - Landwirtschaftliche Brennereien
             § 25
             § 25a
             § 26
             § 26a
          - Obstbrennereien
             § 27
          - Gewerbliche Brennereien
             § 28
       Zweiter Titel Reinigung des Branntweins
          § 29
    Vierter Abschnitt Brennrecht
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 33a
       - Kleinbrennereien
          § 34
          § 35
       - Stoffbesitzer
          § 36
       - Obstgemeinschaftsbrennereien
          § 37
          § 37a
       - Verlust des Brennrechts
          § 38
          § 39
          § 39a
       - Jahresbrennrecht
          § 40
          § 41
          § 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung
          § 42a
    Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
       Erster Titel Amtliche Aufsicht
          § 43
          § 44
          § 45
          § 46
          § 47
          § 48
          § 49
          § 50
          § 51
          § 51a Untersagung des Gewerbebetriebs
          § 51b Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes
          § 51c
       Zweiter Titel Verschlußbrennereien
          § 52
          § 53
          § 54
          § 55
          § 56
       Dritter Titel Abfindungsbrennereien
          § 57
    Sechster Abschnitt Ablieferung und Übernahme des Branntweins
       § 58
       § 58a
       § 59
       § 60
       § 61
       § 61a Anbietungspflicht
    Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise
       § 62
       § 63
       § 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a
       § 64
       - Branntweingrundpreis
          § 65
       - Betriebsabzüge
          § 66
          § 67
       - Betriebszuschläge
          § 68
          § 69
          § 70
          § 71
       - Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen
          § 72
          § 72a
          § 72b
          § 73
       - Erhöhter Übernahmepreis
          § 73a
       - Überbrand
          § 74
       - Zahlung des Übernahmegeldes
          § 75
    Achter Abschnitt Befreiung von der Ablieferung, Branntweinaufschlag
       § 76
       § 77
       §§ 78 bis 80
       § 81
       § 82
       § 82a
    Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und Branntweinhandel
       Erster Titel Branntweinverwertung durch die Reichsmonopolverwaltung
          I. Allgemeine Vorschriften
             § 83
             § 84
             § 85
             § 86
          II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
             § 87
             § 88
             § 89
             §§ 90 bis 92
             § 93
             §§ 94 bis 98
       Zweiter Titel Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
          § 99
          § 99a
          § 99b
          § 100
          § 101
          §§ 102 bis 105
          - Ausfuhr
          - Branntweinhandel
             § 106
             § 107
    Zehnter Abschnitt Besondere Vorschriften
       § 108 Berechnung bei Verkürzung von Branntweinsteuer
       § 109 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
       § 110
       § 110a
       § 110b
       § 111 Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge
       § 112 Kosten
       § 113
       § 114 Vollstreckung
       - Methylalkohol
          § 115
       - Hefe
          § 116
          § 117
       - Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke
          § 118
          § 118a
    Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
       § 119 bis 125
       § 126 Monopolordnungswidrigkeiten
       § 127
       § 128
       § 129 und 129a
Zweiter Teil Branntweinsteuer
    § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
    § 131 Steuertarif
    § 132 Steuerbefreiungen und -entlastungen
    § 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager
    § 134 Verschlußbrennerei
    § 135 Branntweinlager
    § 136 Steuerentstehung, Steuerschuldner
    § 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung
    § 138 Fälligkeit
    § 139 Steuerfreie Verwendung
    § 140 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
    § 141 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
    § 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung
    § 143 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
    § 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken
    § 145 Verbringen zu privaten Zwecken
    § 146 Versandhandel
    § 147 Erzeugnisse aus Drittländern
    § 148 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
    § 149 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet
    § 150 Besondere Ermächtigungen
    - Monopolausgleich
       § 151 Steueraufsicht
       § 152 Geschäftsstatistik
       § 153 Steuerordnungswidrigkeiten
       § 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
       § 155
       § 156
       § 157
       § 158
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 159
Dritter Teil Branntweinersatzsteuer
Vierter Teil Branntweinzuschlagsteuer
Fünfter Teil Essigsäure
    Erster Abschnitt Essigsäuresteuer
    Zweiter Abschnitt Essigsäure-Nachsteuer
Sechster
Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
(Text neue Fassung)

       § 159 Besondere Ermächtigungen
       § 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    - Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Art 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 175
       § 176



       § 161
    - Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 177
       § 178
       §§ 179 bis 181
      
§ 166
       § 183
       § 184
       § 184a
       § 185



       § 162
       § 163
       § 164
       § 165

§ 106


vorherige Änderung nächste Änderung

Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt.



Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.

§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand


(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Waren

1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol,

2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol.

(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, daß dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

(4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1 sind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nicht flüssigen Waren als 1% mas ist.

(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. Alkoholhaltige Flüssigkeiten werden im Zweifel als Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als branntweinhaltige Waren besteuert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die nach Absatz 5 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, daß Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 % vol, der in ein mit einer Weinbrennerei verbundenes Branntweinlager aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird.



(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 131 Steuertarif


(1) Die Steuer bemißt sich nach der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hlA), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad C: 1.303 Euro (Regelsatz).

(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der

1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1.022 Euro je hl A,

2. in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.

Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, daß die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auszuschließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung und in Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nr. 2 anzupassen.



3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung oder in Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager


(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1. sich in einem Steuerlager befinden,

2. nach den §§ 140 bis 142 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 134),

2. das Branntweinlager (§ 135).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zu Lager- und Herstellungstätigkeiten im Steuerlager zu treffen,

2. zur Durchführung der Steueraufsicht
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 134 Verschlußbrennerei


(1) Verschlußbrennerei ist die unter amtlicher Mitwirkung verschlußsicher eingerichtete Brennerei, in der unter Steueraussetzung Branntwein durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen und anschließend gereinigt werden darf.

(2) Wer eine Brennerei nach Absatz 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und deren Brennerei verschlußsicher eingerichtet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung

1.
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren der Verschlußbrennerei zu regeln,

2.
die Maßnahmen zur verschlußsicheren Einrichtung und zur Alkoholerfassung zu bestimmen,

3.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Branntwein abweichend von den Absätzen 1 und 2 in besonderen Fällen in einem Branntweinlager gewonnen werden darf.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

b) eine Mindestumschlagsmenge
und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis
zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,

d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,

2.
zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

§ 135 Branntweinlager


(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse

1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden dürfen,

2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu nicht der Branntweinsteuer unterliegenden Getränken verarbeitet werden dürfen. Als Herstellungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke.

(2) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offenes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager (Lager unter amtlichem Verschluß) kann es betrieben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist, ausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.

(3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über geeignete Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenommen das Lager der Bundesmonopolverwaltung, ist die Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt in einem Monat unvergällt aus dem Branntweinlager insgesamt entnommen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis- und Lagerverfahren für offene und unter amtlichem Verschluß stehende Branntweinlager einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher
zu regeln,

b) anzuordnen, daß bei Gefährdung von Steuerbelangen Sicherheit
bis zur Höhe des Steuerwertes des tatsächlichen Lagerbestands und der tatsächlichen Lagerentnahmen zu leisten ist oder daß das Lager unter amtlichen Verschluß zu nehmen ist,

c) Richtwerte für Lagerungs-
und Verarbeitungsschwund festzulegen, hierüber Erklärungen des Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, daß für den die Richtwerte überschreitenden Schwund eine Steuer als entstanden gilt,

2.
zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer für nicht selbst hergestellten oder abgefüllten Trinkbranntwein vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Branntweinlagers ausgenommen werden,

3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Branntweinlager aufgenommen wird, dessen Inhaber eine Obstverschlußbrennerei regelmäßig betreibt, und daß für diesen Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr entnommen werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen,

4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf die unversteuert entnommene Alkoholmenge
zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind.



(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 136 Steuerentstehung, Steuerschuldner


(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß das Erzeugnis aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3) Die Steuer entsteht auch dadurch, daß

1. Branntwein in anderer Weise als nach Absatz 2 ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2 gewonnen oder

2. ein unversteuertes Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers ohne amtliche Genehmigung gereinigt oder

3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Branntwein enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.

Steuerschuldner ist der Hersteller oder Reiniger. Die Steuer bemißt sich nach der Alkoholmenge des hergestellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Fällen der Nummer 3 vermindert sich die Steuer um eine nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

§ 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung


(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entnommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die bei Entnahme in den freien Verkehr nach § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuerbescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwirkung in den freien Verkehr entnommen worden, hat ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.

(2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(3) In den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zur Feststellung der Alkoholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu erlassen.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.

§ 138 Fälligkeit


(1) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entstanden ist, ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten.

(2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.

(4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 139 Steuerfreie Verwendung


(1) Wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird Personen auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis schließt die Lagerung der zu verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein.

(2) Die Steuer entsteht, wenn das Erzeugnis entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Erzeugnisses nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

(3) Wer Erzeugnisse nach § 132 Abs. 3 gegen Erlaß, Erstattung oder Vergütung verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders keine Bedenken bestehen und er kaufmännische Aufzeichnungen führt, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren zu belegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis-, Verwendungs-, Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren und das Steueranmeldungsverfahren
zu regeln,

b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, Sicherheitsleistung
zu verlangen,

d) zu bestimmen, daß Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 2 besteuert werden,

2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a) Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,

b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein
zuzulassen,

c)
in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, statt des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung nach Absatz 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 das Verfahren der Verwendung unter Steuerbefreiung zuzulassen.



(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu erlassen,

2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 140 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet


(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2. in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 verbracht oder

3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Erzeugnisse dürfen in den Fällen des § 147 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.

(2) Die Erzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.

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(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann er bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt.

2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Erzeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.


§ 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung


(1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.

(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

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(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 143 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


(1) Werden Erzeugnisse während der Beförderung nach den §§ 140 bis 142 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 140 Abs. 2, des § 141 Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Erzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Sind Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 142) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Erzeugnisse

1. am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder

3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1. der Versender,

2. daneben

a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,

b) der Beförderer oder Eigentümer der Erzeugnisse, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Erzeugnisse entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

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(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.



(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

§ 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken


(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Erzeugnisse nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.

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(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit, zu erlassen.



(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 147 Erzeugnisse aus Drittländern


(1) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befinden sie sich

1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets,

so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter steuerpflichtiger Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.



(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 148 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet


(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind. Für die Berechnung ist die in dem Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge maßgeblich.

(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) nachweist, daß das Erzeugnis keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthält, und

1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Erzeugnis in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnisses beim Hauptzollamt stellt und das Erzeugnis auf Verlangen vorführt,

b) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren befördert, die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und

c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheinigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren zu regeln,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Personen von dem Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.




(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 149 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet


(1) Für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.



(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 150 Besondere Ermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder
zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

a) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

f) zur
Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 140, 141 und 143 sinngemäß angewendet werden,

g)
zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Buchstaben a bis c genannten Begünstigten näher zu regeln,

2. in einer Freizone abweichend von § 135 Abs. 2 und § 141 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,

3. zur Durchführung von Artikel
7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuerten Erzeugnissen im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

4. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuervergütung (§§ 132, 148, 149) eine für den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben,

5. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, daß Trinkbranntwein in Fertigpackungen, der in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muß und Trinkbranntwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muß. Dabei kann es die Kennzeichnung und insbesondere Herstellung, Gestaltung, Bezug, Anbringung und Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im übrigen regeln sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Es kann darüber hinaus die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Branntweinsteuer bestimmen und anordnen, daß mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Branntweinsteuer treffen, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann es zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, daß Trinkbranntwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden.




(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.

§ 151 Steueraufsicht


(1) Die amtliche Aufsicht nach § 43 ist zugleich Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abgabenordnung. Der Steueraufsicht unterliegen außer den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Einfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnissen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141 Abs. 7 und § 146 Abs. 5.

(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie

1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befinden oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen.

§§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden. Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntweinhersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfindungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbeiten.

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(4) (aufgehoben)

(5) Der Bundesminister
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach den Absätzen 3 und 4 zu treffen.



(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 152 Geschäftsstatistik


(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden;

3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;

4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren nach § 138 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 153 Steuerordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 140 Abs. 2 oder § 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in ein Zollverfahren überführt,

2. entgegen § 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 142 Abs. 3 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig verbringt oder ausführt,

3. entgegen § 144 Abs. 3, § 146 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 151 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 sich nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren sowie das Steuerentlastungsverfahren zu regeln,

b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;

2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a) Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,

b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,

c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, statt der Steuerentlastung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absatzes 4 das Verfahren der Verwendung unter Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulassen.

§ 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil


(1) - (8) (aufgehoben)

(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(9) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 155


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(weggefallen)



(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 156


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(weggefallen)



(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die

1. Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,

2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder

3. Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wurde, aufkaufen wollen,

sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelheiten festzulegen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 159




§ 159 Besondere Ermächtigungen


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(weggefallen)



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte

a) zum Zweck der Umsetzung der

aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,

bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder

cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954

gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

b) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,

c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

3. zur Durchführung

a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere

a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,

b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,

f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen

zu regeln sowie

g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und

h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g

zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Trinkbranntwein, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Trinkbranntwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Branntweinsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Branntweinsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbranntwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden.


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§ 160 (neu)




§ 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil


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(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden.

(2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
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§ 175




§ 161


(1 - 6) (aufgehoben)

(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.

(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.

(9) (aufgehoben)



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§ 177




§ 162


Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen.



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§ 178




§ 163


Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen. Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein anzusehen ist.



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§ 184




§ 164


(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden:

'Weingeist' mit 'Alkohol' (Äthylalkohol, Äthanol),

'Weingeistmenge' mit 'Alkoholmenge',

'Weingeistgehalt' und 'Weingeiststärke' mit 'Alkoholgehalt',

'Weingeistspindel' mit 'Alkoholometer',

'weingeisthaltig' mit 'branntweinhaltig'.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 °C bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.



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§ 184a




§ 165


Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.