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Änderung § 134 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 134 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 134 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 134 Verschlußbrennerei


(1) Verschlußbrennerei ist die unter amtlicher Mitwirkung verschlußsicher eingerichtete Brennerei, in der unter Steueraussetzung Branntwein durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen und anschließend gereinigt werden darf.

(2) Wer eine Brennerei nach Absatz 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und deren Brennerei verschlußsicher eingerichtet ist.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung

1.
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren der Verschlußbrennerei zu regeln,

2.
die Maßnahmen zur verschlußsicheren Einrichtung und zur Alkoholerfassung zu bestimmen,

3.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Branntwein abweichend von den Absätzen 1 und 2 in besonderen Fällen in einem Branntweinlager gewonnen werden darf.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

b) eine Mindestumschlagsmenge
und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis
zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,

d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,

2.
zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)