Änderung § 164 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 184 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 164 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Text alte Fassung)

§ 184


(Text neue Fassung)

§ 164


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden:

'Weingeist' mit 'Alkohol' (Äthylalkohol, Äthanol),

'Weingeistmenge' mit 'Alkoholmenge',

'Weingeistgehalt' und 'Weingeiststärke' mit 'Alkoholgehalt',

'Weingeistspindel' mit 'Alkoholometer',

'weingeisthaltig' mit 'branntweinhaltig'.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 °C bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.






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