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Änderung § 133 BranntwMonG vom 01.04.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 133 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 133 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager


(Text neue Fassung)

§ 133 Steuerlager


vorherige Änderung

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1. sich
in einem Steuerlager befinden,

2. nach den §§ 140 bis 142 befördert
werden.

(2) Steuerlager sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 134),

2. das Branntweinlager (§ 135).




(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

(2) Branntwein darf
in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.