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Änderung § 136 BranntwMonG vom 01.04.2010

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§ 136 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 136 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136 Steuerentstehung, Steuerschuldner


(Text neue Fassung)

§ 136 Registrierte Versender


vorherige Änderung

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß das Erzeugnis aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3)
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß

1. Branntwein in anderer Weise als
nach Absatz 2 ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2 gewonnen oder

2. ein unversteuertes Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers ohne amtliche Genehmigung gereinigt oder

3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers
zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Branntwein enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.

Steuerschuldner
ist der Hersteller oder Reiniger. Die Steuer bemißt sich nach der Alkoholmenge des hergestellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Fällen der Nummer 3 vermindert sich die Steuer um eine nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.



(1) Registrierte Versender sind Personen, die Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist
zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)