Änderung § 154 BranntwMonG vom 01.04.2010

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§ 154 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 154 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil


(Text neue Fassung)

§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet


vorherige Änderung

(1) - (8) (aufgehoben)

(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen,
die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(9) (aufgehoben)




(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 



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