§ 4 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 4 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Reichsministers der Finanzen der Reichsmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Reichsmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident (§ 7). | (Text neue Fassung) Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7). |