§ 7 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 7 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Der Präsident ist zur Vertretung der Reichsmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen. | (Text neue Fassung) Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen. |