§ 18 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 18 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(Text alte Fassung) Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Reichsminister der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt. | (Text neue Fassung) Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt. |