Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§
8) und der Verwertungsstelle (§
9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§
7).
Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur Durchführung des Monopols erforderlichen Maßnahmen.
Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.
(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.
(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.
(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung. Sie richtet sich dabei nach den grundsätzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschäftsführer.
(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen.