Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§
8) und der Verwertungsstelle (§
9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§
7).
Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur Durchführung des Monopols erforderlichen Maßnahmen.