Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols
Erster Titel Bundesmonopolverwaltung
- Das Bundesmonopolamt
§ 8
§ 9 Die Verwertungsstelle
§ 10

Erster Teil Branntweinmonopol

Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols

Erster Titel Bundesmonopolverwaltung

- Das Bundesmonopolamt

§ 8


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.

(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.


Text in der Fassung des Artikels 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010

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§ 9 Die Verwertungsstelle


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung. Sie richtet sich dabei nach den grundsätzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschäftsführer.

(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen.

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§ 10


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)



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