Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 28 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Erster Titel
- Gewerbliche Brennereien
§ 28

Erster Teil Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel

- Gewerbliche Brennereien

§ 28


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.

(2) Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben worden sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 25 und 26 erfüllen.



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