Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Erster Teil Branntweinmonopol
Vierter Abschnitt Brennrecht
- Obstgemeinschaftsbrennereien
§ 37
§ 37a

Erster Teil Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt Brennrecht

- Obstgemeinschaftsbrennereien

§ 37


§ 37 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Obstgemeinschaftsbrennereien sind Verschlußbrennereien, die von einer Genossenschaft betrieben werden und in denen Branntwein ausschließlich aus Obststoffen (§ 27) hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen können Obstgemeinschaftsbrennereien von einem Verein oder von einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben werden, wenn die Mitglieder am Betriebsergebnis der Brennerei nach der Höhe ihres Anteils an der jährlichen Erzeugung beteiligt werden.

(2) Der Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt, wenn

1.
aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden,

2.
aus den auf dem gemeinsamen Grundbesitz mehrerer Mitglieder gewonnenen Obststoffen in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden.

Obststoffe, die auf dem Grundbesitz von Mitgliedern gewonnen worden sind, dürfen von ihnen oder für ihre Rechnung anderweit nicht zu Branntwein verarbeitet werden.

(3) Wer Stoffe liefert, die in einer Obstgemeinschaftsbrennerei nicht verarbeitet werden dürfen, verliert damit die Vergünstigung, Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei oder unter Abfindung herzustellen. Branntwein, der aus Stoffen eines Mitglieds hergestellt worden ist, nachdem es die Vergünstigung verloren hat, gilt als außerhalb des Brennrechts hergestellt. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann auf Antrag die Vergünstigung wieder zuerkennen, wenn nicht das Mitglied im Zusammenhang mit dem Verlust wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung mit mehr als zwei Monaten Gefängnis bestraft worden ist.

(4) Eine Obstgemeinschaftsbrennerei, in der andere als selbstgewonnene Obststoffe zu Branntwein verarbeitet werden, wechselt die Brennereiklasse. Diese Folge tritt nicht ein, wenn die Verarbeitung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 37a



(weggefallen)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed