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Vierter Abschnitt - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Vierter Abschnitt Brennrecht

§ 30



Die Vorschriften über das Brennrecht finden auf Monopolbrennereien, soweit sie Branntwein aus den in § 21 Nr. 2 genannten Stoffen verarbeiten, keine Anwendung.


§ 31



Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung.


§ 32



(weggefallen)




§ 33



(weggefallen)


§ 33a


§ 33a wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


- Kleinbrennereien

§ 34



Die Erzeugung von Brennereien ohne Brennrecht gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt, wenn sie in einem Betriebsjahr zehn Hektoliter Weingeist nicht übersteigt.


§ 35



(weggefallen)


- Stoffbesitzer

§ 36



(1) Wer keine eigene Brennerei besitzt, darf nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein nicht über 50 Liter Weingeist hinausgeht (Stoffbesitzer). Dieser Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt.

(2) Die Vorschrift in Absatz 1 gilt nicht für Stoffe, die in Bezirken gewonnen sind, in denen in den Betriebsjahren 1908/09 bis 1914/15 solche Stoffe in der bezeichneten Weise nicht verarbeitet worden sind.


- Obstgemeinschaftsbrennereien

§ 37



(1) Obstgemeinschaftsbrennereien sind Verschlußbrennereien, die von einer Genossenschaft betrieben werden und in denen Branntwein ausschließlich aus Obststoffen (§ 27) hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen können Obstgemeinschaftsbrennereien von einem Verein oder von einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben werden, wenn die Mitglieder am Betriebsergebnis der Brennerei nach der Höhe ihres Anteils an der jährlichen Erzeugung beteiligt werden.

(2) Der Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt, wenn

1.
aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden,

2.
aus den auf dem gemeinsamen Grundbesitz mehrerer Mitglieder gewonnenen Obststoffen in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden.

Obststoffe, die auf dem Grundbesitz von Mitgliedern gewonnen worden sind, dürfen von ihnen oder für ihre Rechnung anderweit nicht zu Branntwein verarbeitet werden.

(3) Wer Stoffe liefert, die in einer Obstgemeinschaftsbrennerei nicht verarbeitet werden dürfen, verliert damit die Vergünstigung, Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei oder unter Abfindung herzustellen. Branntwein, der aus Stoffen eines Mitglieds hergestellt worden ist, nachdem es die Vergünstigung verloren hat, gilt als außerhalb des Brennrechts hergestellt. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann auf Antrag die Vergünstigung wieder zuerkennen, wenn nicht das Mitglied im Zusammenhang mit dem Verlust wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung mit mehr als zwei Monaten Gefängnis bestraft worden ist.

(4) Eine Obstgemeinschaftsbrennerei, in der andere als selbstgewonnene Obststoffe zu Branntwein verarbeitet werden, wechselt die Brennereiklasse. Diese Folge tritt nicht ein, wenn die Verarbeitung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.


§ 37a



(weggefallen)


- Verlust des Brennrechts

§ 38



(1) Das Brennrecht erlischt, wenn

1.
die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,

2.
die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,

3.
die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,

4.
die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),

5.
(weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.


§ 39



(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen.




§ 39a



(weggefallen)


- Jahresbrennrecht

§ 40



(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter Berücksichtigung des Bestandes und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nutzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behandelt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hundertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht übersteigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt werden.

(2) Wenn in einem Betriebsjahr sich eine Kürzung des Gesamtbrennrechts als notwendig erweist, so werden die Brennrechte

von 10 bis 100 Hektoliter nur um 1/10,

von 100 bis 200 Hektoliter nur um 3/10,

von 200 bis 300 Hektoliter nur um 4/10

des Betrages gekürzt, um den die übrigen Brennrechte gekürzt werden.

(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohendem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnittlich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahresbrennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außergewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Betriebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei dürfen 10 vom Hundert des regelmäßigen Brennrechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt sein.

(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt.




§ 41



(1) In Abschnitten von zehn zu zehn Jahren dürfen in beliebigen Jahren dieses Abschnitts

1.
Obstkleinbrennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, selbstgewonnenen Wein oder Most oder Rückstände davon verarbeiten, insgesamt 100 Hektoliter Weingeist,

2.
Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10 Hektoliter, aber nicht mehr als 50 Hektoliter, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon verarbeiten, insgesamt das Zehnfache der dem jährlichen Brennrecht entsprechenden Weingeistmenge,

3.
Stoffbesitzer (§ 36) insgesamt fünf Hektoliter Weingeist,

4.
Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) aus den Stoffen eines Mitglieds insgesamt 30 Hektoliter Weingeist

mit dem Anspruch herstellen, daß der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließlich die zu Nummer 2 bezeichneten Stoffe verarbeiten und ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben, wenn sie auf den über 50 Hektoliter Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brennrechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Recht Gebrauch machen wollen, verzichten.

(2) Der erste Abschnitt umfaßt vierzehn Jahre und läuft vom 1. Oktober 1919 bis zum 30. September 1933. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt herstellbare Weingeistmenge erhöht sich dementsprechend.

(3) Brennereien, die ihnen gelieferte Rohstoffe gegen Lohn verarbeiten (Lohnbrennereien), sind von der Vergünstigung des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(4) Der letzte Abschnitt umfasst vier Jahre und drei Monate und läuft vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2017. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt zugelassene Alkoholmenge verringert sich dementsprechend.




§ 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung



(1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3) zusammengelegt werden. Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der zusammengelegten Brennereien.

(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird.

(3) Brennrechte betriebsfähiger landwirtschaftlicher Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Härten aus der Abwicklung früherer Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen.

(4) Brennrechte sollen nicht übertragen werden, wenn dies zu höheren Übernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt. Brennrechte von Brennereien, die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht übertragen.




§ 42a



(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen, dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Betriebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die Übernahmegeldzahlungen nicht erhöhen.

(2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahresbrennrecht der anderen Brennerei als entsprechend erhöht.