Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 57 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Dritter Titel Abfindungsbrennereien
§ 57

Erster Teil Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Dritter Titel Abfindungsbrennereien

§ 57


§ 57 wird in 11 Vorschriften zitiert

Brennereien können nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden.



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