(1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festgesetzt. Diese Betragen für das Jahresbrennrecht
über 600 bis 1.500 hl A 15 vom Hundert,
über 1.500 bis 3.000 hl A 35 vom Hundert,
über 3.000 bis 7.000 hl A 47 vom Hundert,
über 7.000 hl A 53 vom Hundert
der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Fällen des §
65 Abs. 3 der umgerechneten Fertigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Verfahren zu bestimmen,
- 2.
- zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht über 7.000 hl A nach Einzelprüfungen besondere Übernahmepreise festgesetzt werden oder den Abzug für diese Brennereien unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen abweichend von Absatz 1 festzusetzen,
- 3.
- vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.