(1) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, daß eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.
(2) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, daß branntweinhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder daß der Gang der Meßvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Meßuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer in der Weise berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, daß die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.
Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen der in §
120 der
Abgabenordnung bezeichneten Art treffen.
(1) Soweit mehrere Personen für die Monopoleinnahme haften, haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Rechte Dritter an Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern ist oder wegen dessen noch Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung auf Bezahlung von Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung beeinträchtigt werden. Solcher Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhenden Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung; er kann, solange die Ansprüche nicht befriedigt sind, von der Bundesmonopolverwaltung oder den Finanzbehörden mit Beschlag belegt werden.
(1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§
169 bis 171,
228 bis 240 der
Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld sinngemäß angewendet. Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld erschlichen wurde. Ansprüche auf Zahlung von Branntweinübernahmegeld werden ausschließlich nach §
75 Abs. 1 verzinst.
(2) Wer Branntweinübernahmegeld zugunsten Dritter erschlichen hat, haftet für die Rückzahlung.
(1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei
- 1.
- Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder des Amtsplatzes sowie außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;
- 2.
- Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen;
- 3.
- Amtshandlungen, die durch mehr als drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt sind;
- 4.
- Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung veranlaßt sind oder wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben und Einwendungen des Verfügungsberechtigten als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen;
- 5.
- amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren;
- 6.
- Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden.
(1) Forderungen der Bundesmonopolverwaltung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden wie Steuern vollstreckt.
(2) Monopolrechtliche Anordnungen werden durch die Hauptzollämter vollstreckt. Die §§
328 bis 335 der
Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.