Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 36 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BranntwMonG (vom 29.06.2013)
... dem jährlichen Brennrecht entsprechenden Weingeistmenge, 3. Stoffbesitzer (§ 36 ) insgesamt fünf Hektoliter Weingeist, 4. Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) ...
§ 69 BranntwMonG
... 68 erhalten 1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36 ) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze stammt oder 4. von einem Stoffbesitzer (§ 36 ) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist.  ...
§ 131 BranntwMonG Steuertarif (vom 01.04.2010)
... der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36 ) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1.022 Euro je hl ...
§ 161 BranntwMonG (vom 22.07.2009)
... - 6) (aufgehoben) (7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung. (8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36 ) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1.022 Euro je hl ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 9 BrennO
... Stoffbesitzer (§ 36 des Gesetzes) sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät haben, ... eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand, berechtigt, selbstgewonnene Stoffe nach § 36 des Gesetzes auf Branntwein zu verarbeiten; das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Besitzer von ... Die Bezirke, in denen die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zulässig ist, sind: 1. der Oberfinanzbezirk Hessen;  ...
 
Anzeige