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§ 36 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 36



(1) Wer keine eigene Brennerei besitzt, darf nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein nicht über 50 Liter Weingeist hinausgeht (Stoffbesitzer). Dieser Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt.

(2) Die Vorschrift in Absatz 1 gilt nicht für Stoffe, die in Bezirken gewonnen sind, in denen in den Betriebsjahren 1908/09 bis 1914/15 solche Stoffe in der bezeichneten Weise nicht verarbeitet worden sind.

 
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Zitierungen von § 36 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BranntwMonG (vom 29.06.2013)
... dem jährlichen Brennrecht entsprechenden Weingeistmenge, 3. Stoffbesitzer (§ 36 ) insgesamt fünf Hektoliter Weingeist, 4. Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) ...
§ 69 BranntwMonG
... 68 erhalten 1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36 ) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze stammt oder 4. von einem Stoffbesitzer (§ 36 ) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist.  ...
§ 131 BranntwMonG Steuertarif (vom 01.04.2010)
... der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36 ) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1.022 Euro je hl ...
§ 161 BranntwMonG (vom 22.07.2009)
... - 6) (aufgehoben) (7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung. (8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36 ) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 1.022 Euro je hl ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 9 BrennO
... Stoffbesitzer (§ 36 des Gesetzes) sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät haben, ... eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand, berechtigt, selbstgewonnene Stoffe nach § 36 des Gesetzes auf Branntwein zu verarbeiten; das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Besitzer von ... Die Bezirke, in denen die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zulässig ist, sind: 1. der Oberfinanzbezirk Hessen;  ...